Norm
ABGB §1480Rechtssatz
Erklärt der Schädiger gegenüber dem Geschädigten seine Haftung für alle künftig aus der schädigenden Handlung entstehenden Schäden anzuerkennen und diese Schäden zu ersetzen, so ist dies als konstitutives Anerkenntnis anzusehen, weshalb derartige Forderungen aus künftigen Schäden erst in dreißig Jahren verjähren. Einem Feststellungsbegehren bezüglich dieser Schäden fehlt daher das rechtliche Interesse.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0034315Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.03.2022