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L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Salzburg;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Pallitsch, Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des K in I, vertreten durch Mag. Mathias Kapferer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 24, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 5. Februar 2001, Zl. Va-456-21.142/18-2001, betreffend Sozialhilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 6. März 2000 bewilligte, wie sich aus einer der vorliegenden Beschwerde angeschlossenen Kopie ergibt, der Bürgermeister der Stadt Innsbruck dem Beschwerdeführer gemäß § 1 und § 4 des Tiroler Sozialhilfegesetzes (TSHG) für den Zeitraum vom 1. Jänner 2000 bis 31. März 2001 eine monatliche Unterstützung für Miete in Höhe von S 1.234,-- und eine solche für Lebensunterhalt in Höhe von S 4.410,--.
Mit Antrag vom 29. September 2000 begehrte der Beschwerdeführer die Gewährung eines monatlichen Diätzuschusses, weil er aus gesundheitlichen Gründen (immer wiederkehrendes Darmgeschwür und Zustand nach Magenoperation) eine Diät einhalten müsse und ihm dadurch Mehraufwendungen entstünden.
Mit Bescheid vom 28. Dezember 2000 wies der Bürgermeister der Stadt Innsbruck den Antrag auf Zuerkennung eines Diätzuschusses gemäß § 1 TSHG ab. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus den Bestimmungen des Tiroler Sozialhilfegesetzes sei nicht ersichtlich, dass die Zuerkennung eines Diätzuschusses möglich sei. Sofern eine grundsätzliche Zuerkennung überhaupt zulässig sei, erscheine dies am ehesten unter dem Titel "Krankenhilfe" gemäß § 5 Abs. 1 lit. a TSHG möglich. Unabhängig davon sei jedoch zunächst die Frage von Bedeutung, ob eine Notlage im Sinne des § 1 Abs. 2 TSHG bestehe. Dabei stelle sich lediglich die Frage, ob eine Notlage in dem Sinne bestehe, dass die Gewährung eines Diätzuschusses zusätzlich zur ohnehin bereits bewilligten Sozialhilfe für Lebensunterhalt und Miete als notwendig erachtet werde. Im Antrag des Beschwerdeführers werde der Diätaufwand mit deutlich über S 1.000,-- angegeben. Die vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Unterlagen ließen diesen Betrag jedoch in keiner Weise nachvollziehen. So sei z.B. die Bestätigung von Dr. S. vom 6. September 2000 nur sehr allgemeiner Natur und erkläre dieser, dass die Diät zu einer finanziellen Mehrbelastung führe, ohne weitere Angaben über die Höhe dieser behaupteten Mehrausgaben zu machen. Aus dem Attest der ernährungsmedizinischen Abteilung der Universitätsklinik Innsbruck vom 25. September 2000 sei z.B. wörtlich zu entnehmen:
"Die genauen Kosten für den finanziellen Mehraufwand lassen sich nur schwer beziffern, da für die Diät spezielle diätische Lebensmittel bzw. nur im Reformhaus erhältliche Lebensmittel nicht notwendig sind. Als Mehraufwand zu berücksichtigen wären deshalb in erster Linie die häufiger notwendigen Zwischenmahlzeiten sowie ein geringfügiger Mehraufwand für Tiefkühlfisch (leicht verdaulich, hochwertiges Protein) und magere Fleisch- und Wurstsorten."
Der vom Beschwerdeführer der Behörde vorgelegte Kochplan für Magenschonkosten der Diät- und Ernährungsberatung der Universitätsklinik Innsbruck ergebe bei genauer Betrachtung, dass die empfohlene Ernährungsweise keinen oder allenfalls nur einen geringen Mehraufwand gegenüber einer "Normalverpflegung" darstelle. Insbesondere werde bei der Zubereitung der Speisen generell dünsten anstatt braten oder in Fett backen oder rösten empfohlen. Diese veränderte Zubereitungsart verursache jedoch keine höheren Kosten. Ein Vergleich jener Lebensmittel, welche empfohlen werden, mit jenen, welche nicht empfohlen werden, zeige ebenfalls, dass sich in Summe in etwa eine Kostengleichheit ergebe. Ergänzend komme jedoch hinzu, dass laut diesem Plan alkoholische Getränke und extrem süße Speisen und Getränke vermieden werden sollen. Dies bedeute de facto eine beträchtliche Ersparnis gegenüber (Durchschnitts-)Personen, die einen nicht unbeträchtlichen Teil der Ausgaben für Ernährung in den Ankauf und Konsum von Alkohol und Süßspeisen investieren. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei weiters mit dem Leiter der Küche des Wohnheimes P. gesprochen worden. Dieser sei als Küchenchef sowohl für die Zubereitung der Normalverpflegung als auch der Diätverpflegung, sowohl der Bewohner des Wohnheimes P. als auch der Bezieher der Aktion "Essen auf Rädern" verantwortlich. Dieser habe auf konkrete Frage erklärt, dass sowohl im Heimbereich als auch bei "Essen auf Rädern" kein, oder allenfalls ein sehr geringer Mehrbetrag für den Kauf von entsprechenden Lebensmitteln und deren Zubereitung für die Diätnahrung anfalle. Er vertrete die Meinung, dass ein Vergleich zwischen Diät- und Normalnahrung im Wesentlichen kostenneutral ende. So habe er erklärt, dass beispielsweise der Einsatz von teurerem Kalbfleisch im Diätbereich zwar an einem Tag Mehrkosten verursache, der Einsatz von billigerem Hühnchenfleisch im Diätbereich (anstatt Rindfleisch im Normalbereich) am nächsten Tag dies wieder ausgleiche. Jedenfalls müsse er als Küchenleiter für alle Mahlzeiten der Heimbewohner mit einem Tagsatz von S 43,-- für den Ankauf von Lebensmitteln das Auslangen finden. Bemerkenswert sei dabei, dass derselbe Tagsatz sowohl für den Normalverpflegungsbereich als auch den Diätbereich zur Anwendung komme, folglich von der Kalkulation her die Diätverpflegung kostenmäßig nicht teurer als die Normalverpflegung bewertet werde. Auf Grund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergebe sich daher kein Anhaltspunkt dafür, dass die notwendige Diätverpflegung des Beschwerdeführers Mehrkosten verursache.
Mit Bescheid vom 5. Februar 2001 wies die Tiroler Landesregierung die dagegen erhobene Berufung gemäß § 1 und § 4 TSHG und § 1 und § 4 der Verordnung der Landesregierung vom 19. November 1974 über Arten, Form und Ausmaß der Sozialhilfe (TSHV) in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab. In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, der Beschwerdeführer leide "an einem rezidiven Ulcera Duodeni" und einem Zustand nach einer Magenoperation und müsse daher eine strenge Diät einhalten. Für die vom Beschwerdeführer einzuhaltende Diät seien weder spezielle diätische Lebensmittel noch nur im Reformhaus erhältliche Nahrungsmittel erforderlich. Ein geringfügiger Mehraufwand ergebe sich unter Umständen aus der Notwendigkeit Zwischenmahlzeiten einzunehmen, sodass ein geringfügiger Aufwand für Tiefkühlfisch und magere Fleisch- und Wurstsorten bestehe. Es stehe fest, dass im Hinblick auf die Erkrankung des Beschwerdeführers mehrere Zwischenmahlzeiten einzunehmen seien, die Nahrungsmittel richtig ausgewählt und schonend zubereitet werden müssen. Zu meidende Nahrungsmittel sollten durch leichter verdauliche Nahrungsmittel ersetzt werden. Weiters lägen beim Beschwerdeführer seit Jahren rezidivierende Kreuzschmerzen vor. Aufgrund einer vorangegangenen B-I-Operation liege lediglich eine eingeschränkte Einnahmemöglichkeit von nicht sterioidalen Antirheumatica vor. Darüber hinaus liege eine Osteoporose am Achsenskelett vor. Der Beschwerdeführer beziehe ein Pflegegeld der Stufe 1 nach dem Tiroler Pflegegeldgesetz. Diese Feststellungen ergäben sich aus den übermittelten erstinstanzlichen Aktenunterlagen. Dem Beschwerdeführer sei am 31. Jänner 2001 Akteneinsicht gewährt worden. Er habe zum Akteninhalt keine weitere Stellungnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG abgeben wollen. In rechtlicher Hinsicht führte die Tiroler Landesregierung nach Wiedergabe der einschlägigen Rechtsvorschriften aus, laut ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte habe die Ermittlung des konkreten sozialhilferechtlichen Bedarfes jeweils getrennt und durch Gegenüberstellung der zur Verfügung stehenden eigenen Mittel mit dem jeweils heranzuziehenden Richtsatz (zuzüglich allfälliger Zusatzleistungen z.B. für Unterkunft und Bekleidung) zu erfolgen. Voraussetzung für die Gewährung des Diätzuschusses sei, dass der Hilfsbedürftige im Rahmen der vorliegenden Mitwirkungspflicht den möglicherweise atypischen Mehrbedarf schlüssig und nachvollziehbar dartun müsse. Der Beschwerdeführer habe zum Nachweis seines erhöhten Aufwandes für Diätnahrung einen Befund Dris. S. vom 6. September 2000 vorgelegt, in dem ausgeführt worden sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund "eines rez. Ulcera Duodeni" und eines Zustands nach einer Magenoperation strenge Diät einhalten müsse, was zu einer finanziellen Mehrbelastung führe. Weiters sei ein Befund der Universitätsklinik Innsbruck für Neurochirurgie vom 5. Jänner 1999 bzw. eine Bestätigung von Frau B., Ernährungsmedizinische Beratung der Universitätsklinik Innsbruck, vom 25. September 2000, sowie Unterlagen zur Magenschonkost in Vorlage gebracht worden. Darüber hinaus sei ein Auszug aus dem Gutachten Dris. R. zur Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers, ein Auszug über die Möglichkeiten der Geltendmachung von Kosten beim Finanzamt und eine Ambulanzkarte der Universitätsklinik für Unfallchirurgie der Gattin des Beschwerdeführers angeschlossen worden. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich nicht zwangsläufig ein finanzieller Mehrbedarf, der aus der Erkrankung des Beschwerdeführers resultiere. Ob tatsächlich ein Mehrbedarf bestehe, hänge darüber hinaus auch vom Einkaufsverhalten des Beschwerdeführers selbst ab, zumal sich aus der Stellungnahme des Küchenchefs des Wohnheimes P., Herrn S., ergebe, dass sich anfallende Mehrkosten in einigen Bereichen durch die Verwendung von billigeren ebenfalls diätischen Lebensmitteln wieder aufheben würden. Damit sei ein allfällig bestehender Mehraufwand nicht die notwendige Folge des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Insoweit sei es unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen durchaus schlüssig, dass für den Beschwerdeführer kein relevanter diätischer Mehraufwand bestehe. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er beim Zubereiten von Mahlzeiten fremde Hilfe benötige, sei in diesem Zusammenhang nichts zu gewinnen, da diese Betreuungsleistung lediglich den Kochvorgang selbst bzw. das Herrichten und Säubern des Kochgeschirrs betreffe und keinerlei Aufschluss über diätische Erfordernisse gebe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des TSHG, LGBl. Nr. 105/1973, lauten (auszugsweise):
"§ 1
Allgemeines
(1) Sozialhilfe ist staatliche Hilfe zur Führung eines menschenwürdigen Lebens.
(2) Sozialhilfe ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden.
(3) In einer Notlage im Sinne dieses Gesetzes befindet sich,
a) wer den Lebensunterhalt für sich nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält,
...
§ 2
Grundsätze für die Gewährung der Sozialhilfe
(1) Sozialhilfe ist auf Antrag oder von Amts wegen zu gewähren.
...
(4) Bei der Gewährung der Sozialhilfe ist nach Maßgabe des Einzelfalles darauf Bedacht zu nehmen, dass bei möglichst geringer Einflussnahme auf die Lebensverhältnisse des Hilfesuchenden und seiner Familie sowie bei möglichst zweckmäßigem, wirtschaftlichem und sparsamem Aufwand der Hilfesuchende zur Selbsthilfe befähigt wird und eine gründliche und dauernde Beseitigung der Notlage zu erwarten ist.
...
§ 3
Arten der Sozialhilfe
Die Sozialhilfe umfasst
a) die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes,
...
§ 4
Lebensunterhalt
(1) Der Lebensunterhalt umfasst den Aufwand für die gewöhnlichen Bedürfnisse, wie Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung, sowie den Aufwand für die persönlichen Bedürfnisse. Zu den persönlichen Bedürfnissen gehört auch die Pflege der Beziehung zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben in angemessenem Ausmaß.
(2) Über die Gewährung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes ist im Verwaltungsweg zu entscheiden.
...
§ 7
Form und Ausmaß der Sozialhilfe
(1) Die Sozialhilfe kann in Form von Geldleistungen, Sachleistungen oder persönlicher Hilfe gewährt werden.
(2) Das Ausmaß der Sozialhilfe ist im Einzelfall unter Berücksichtigung eines zumutbaren Einsatzes der eigenen Kräfte und Mittel zu bestimmen.
(3) Beim Einsatz der eigenen Kräfte ist auf die persönlichen Verhältnisse des Hilfesuchenden, insbesondere auf den Gesundheitszustand, das Lebensalter, die berufliche Eignung und Vorbildung, die geordnete Erziehung der Kinder, die Führung eines Haushaltes und die Pflege von Angehörigen Bedacht zu nehmen.
(4) Vor der Gewährung der Sozialhilfe hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Vermögen und Einkommen gehört, einzusetzen. Kann dem Hilfesuchenden die Verwertung von Vermögen vorerst nicht zugemutet werden, weil dies mit der Aufgabe der Sozialhilfe unvereinbar wäre oder für den Hilfesuchenden oder seine Familienangehörigen eine besondere Härte bedeuten würde, so ist Sozialhilfe nur zu gewähren, wenn sich der Hilfesuchende zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten nach der Beendigung der Notlage verpflichtet und dafür Sicherstellung anbietet.
...
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Form und das Ausmaß der Sozialhilfe zu erlassen. Hiebei sind unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten in Tirol für die Bemessung des Lebensunterhaltes Richtsätze festzusetzen. Ferner hat die Landesregierung durch Verordnung näher festzulegen, inwieweit das Vermögen und das Einkommen unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Sozialhilfe und darauf, dass für den Hilfesuchenden und seine Familienangehörigen keine besondere Härte entsteht, für die Bemessung der Sozialhilfe nicht zu berücksichtigen sind.
..."
1.2. Weiters sind die folgenden Bestimmungen der Sozialhilfeverordnung (TSHV), LGBl. Nr. 68/1974 in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 22/2000 (für das Jahr 2000) und LGBl. Nr. 83/2000 (für das Jahr 2001) maßgebend (im Folgenden wird der Verordnungstext in der für das Jahr 2001 maßgebenden Fassung zitiert, der für das Jahr 2000 geltende Betrag wird in Klammer beigefügt):
"§ 1
Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst
Maßnahmen zur Deckung des Aufwandes für
a) Ernährung, Körper- und Gesundheitspflege, Instandhaltung der Bekleidung, Beleuchtung, Kleinhausrat, Reinigung, Bildung und Erholung in einem für den Hilfesuchenden angemessenen Ausmaß, Benützung von Verkehrsmitteln und sonstige kleinere Bedürfnisse des täglichen Lebens,
b)
Unterkunft,
c)
Bekleidung und Beheizung.
...
§ 4
Bemessung des Lebensunterhaltes
(1) Soweit die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Form von Geldleistungen gegeben wird, sind unter Anrechnung der nach § 7 des Tiroler Sozialhilfegesetzes einzusetzenden eigenen Kräfte und Mittel zu gewähren:
a) Zur Deckung des Aufwandes im Sinne des § 1 lit. a monatlich Leistungen bis zu folgenden Höchstbeträgen (Richtsätze):
...
2. für Haushaltsvorstände S 4.475,-- (S 4.410,--).
..."
2. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag eine höhere Hilfeleistung nach dem TSHG beansprucht, weil die durch seine Krankheit bedingte notwendige Diätverpflegung Mehraufwendungen zur Folge habe. Er hat damit einen erhöhten Bedarf geltend gemacht, der den im § 4 Abs. 1 lit. a TSHV festgesetzten Richtsatz überschreite.
Im Beschwerdefall kann aus folgenden Gründen dahingestellt bleiben, ob aus den Bestimmungen des TSHG bzw. der TSHV überhaupt ein Anspruch auf Gewährung einer Diätzulage im Wege einer Richtsatzüberschreitung abgeleitet werden kann:
Die besonderen - eine allfällige Richtsatzüberschreitung erforderlich machenden -Verhältnisse hat der Hilfesuchende der Behörde gegenüber glaubhaft zu machen, sofern sie ihr nicht bereits hinlänglich bekannt sind oder sein müssten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. November 1999, Zl. 99/11/0209, mwN).
Im Beschwerdefall ist zunächst unstrittig, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen eine Diät einhalten muss; strittig ist hingegen, ob damit Mehraufwendungen verbunden sind.
Der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob nunmehr tatsächlich Mehrkosten mit der Einhaltung der Diät verbunden seien; dazu hätte es der Aufnahme eines Sachverständigenbeweises bedurft.
Zur Beurteilung der Frage, ob tatsächlich ein erhöhter Bedarf für den Beschwerdeführer wegen der von ihm einzuhaltenden Diät besteht, bedarf es auf fachkundiger Basis (Gutachten eines medizinischen Sachverständigen) ermittelter Beweisergebnisse und Feststellungen dahingehend, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Krankheit eine Diät einhalten muss und bejahendenfalls (wie im Beschwerdefall) welche spezielle Art der Diät für den Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Notwendigkeiten erforderlich ist. Erst aufgrund eines solchen für erforderlich erachteten medizinischen Sachverständigengutachtens wird die Behörde in der Lage sein, den tatsächlich erhöhten Bedarf durch Vergleich der Aufwendungen für die notwendig erkannte Diätkost mit den üblichen Aufwendungen für die zum Lebensbedarf gehörende Nahrung festzustellen (vgl. das zu § 12 Abs. 5 - nunmehr: Abs. 4 - SSHG ergangene hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2001, Zl. 2000/11/0275).
Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid, wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird, nicht hinreichend mit der Frage auseinandergesetzt, welcher Lebensmittel der Beschwerdeführer auf Grund der auch von ihr für erforderlich gehaltenen Diät gegenüber einem nicht Diätpflichtigen in verstärktem Maße bedarf bzw. welche Lebensmittel, die typischer Weise im Warenkorb eines nicht Diätpflichtigen enthalten sind, vom Beschwerdeführer bei Einhaltung der Diät zu meiden sind. Sie hat hiezu auch kein Gutachten eines Sachverständigen eingeholt. Ohne ausreichende Feststellungen dazu, welche Lebensmittel bei der gebotenen Diät - im Rahmen einer Durchschnittsbetrachtung - erworben werden müssen und welche infolge der Diäterfordernisse nicht in Betracht kommen, ist aber eine Beurteilung allfälliger Mehraufwendungen für den Beschwerdeführer nicht möglich.
Daraus ist aber für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, weil es ihm nicht gelingt, die Relevanz des aufgezeigten Verfahrensmangels aufzuzeigen.
Unstrittig ist, dass die vom Beschwerdeführer einzuhaltende Diät weder spezielle diätische Lebensmittel noch solche, die nur in einem Reformhaus erhältlich sind, erforderlich macht.
Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verwaltungsverfahren nur auf die von ihm vorgelegten und von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid erwähnten Unterlagen hingewiesen. Er hat jedoch, obwohl ihm dies im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheit zumutbar war, nie auch nur einigermaßen konkretisiert vorgebracht, welche Lebensmittel - jeweils über einen längeren Zeitraum betrachtet - und in welcher Menge er anschaffe und auf welche er den Empfehlungen der Ernährungsberatung entsprechend verzichte, die er, müsste er nicht Diät halten, im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel anschaffen würde. Der Beschwerdeführer hat es m.a.W. schon im Verwaltungsverfahren unterlassen, seinen durch die Diät bedingten besonderen Warenkorb darzulegen. Im Hinblick auf den oben aufgezeigten der belangten Behörde anzulastenden Verfahrensmangel wäre ein diesbezügliches Vorbringen, selbst wenn es erstmals in der Beschwerde erstattet worden wäre, nicht als unzulässige Neuerung zu werten. Die Beschwerde enthält ein konkretisiertes Vorbringen im soeben dargelegten Sinn aber nicht. Ohne ein solches Vorbringen kann jedoch nicht - auch nicht unter Hinweis auf die allgemeine Lebenserfahrung - aufgezeigt werden, dass der Beschwerdeführer, selbst wenn er sich bei der Auswahl der Lebensmittel strikt auf diejenigen beschränkt, die nach den Diätempfehlungen mit seiner Diät vereinbar sind, einen finanziellen Mehraufwand zu tragen hat. Aus den von ihm vorgelegten Unterlagen ergibt sich, worauf die belangte Behörde zutreffend hinweist, nicht zwangsläufig ein Mehrbedarf. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Diätplan enthält nur eine allgemeine Auflistung der von ihm zu meidenden und der für ihn geeigneten Nahrungsmittel, schränkt ihn aber hinsichtlich der Auswahl der zahlreichen erlaubten Lebensmittel nicht ein. Allfällige Mehrkosten hängen damit auch nicht zuletzt vom Einkaufsverhalten des Beschwerdeführers ab. Auch hiezu fehlt es an konkretem sachverhaltsbezogenen Vorbringen, das einen unumgänglichen finanziellen Mehrbedarf indiziert.
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Manuduktionspflicht im Sinne des § 13a AVG rügt, weil ihn die belangte Behörde über eine allfällige mangelhafte Bescheinigung des Mehraufwandes in Kenntnis setzen hätte müssen, ist ihm zu erwidern, dass sich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Manuduktionspflicht des § 13a AVG auf Verfahrenshandlungen und deren Rechtsfolgen bezieht; hingegen sind die Behörden des Verwaltungsverfahrens nicht verhalten, den Parteien Unterweisungen zu erteilen, wie sie ihr Vorbringen zu gestalten haben, um einen von ihnen angestrebten Erfolg zu erreichen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2003, Zl. 2002/11/0186).
Soweit der Beschwerdeführer schließlich eine Verletzung des Parteiengehörs rügt, ist ihm entgegenzuhalten, dass auch in dieser Hinsicht sein Beschwerdevorbringen nicht geeignet ist, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels darzutun.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 27. Februar 2004
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Sachverständiger Arzt Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001110110.X00Im RIS seit
31.03.2004