RS OGH 1991/9/4 7Ob553/91, 8Ob1579/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.1991
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Norm

ABGB §1296
ABGB §1298
ZPO §503 Z4 E4c3

Rechtssatz

Hat beim Werkvertrag der Unternehmer vertragswidrig erfüllt und kommt die vertragswidrige Erfüllung als Schadensursache in Betracht, so ist es seine Sache zu beweisen, daß die Vertragsverletzung nicht kausal für den Schaden war. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, tritt bezüglich des Verschuldens die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB ein.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 553/91
    Entscheidungstext OGH 04.09.1991 7 Ob 553/91
    Veröff: RdW 1992,108 = JBl 1992,188
  • 8 Ob 1579/92
    Entscheidungstext OGH 09.07.1992 8 Ob 1579/92
    nur: Hat beim Werkvertrag der Unternehmer vertragswidrig erfüllt und kommt die vertragswidrige Erfüllung als Schadensursache in Betracht, so ist es seine Sache zu beweisen, daß die Vertragsverletzung nicht kausal für den Schaden war. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0026134

Dokumentnummer

JJR_19910904_OGH0002_0070OB00553_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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