Norm
ABGB §1296Rechtssatz
Hat beim Werkvertrag der Unternehmer vertragswidrig erfüllt und kommt die vertragswidrige Erfüllung als Schadensursache in Betracht, so ist es seine Sache zu beweisen, daß die Vertragsverletzung nicht kausal für den Schaden war. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, tritt bezüglich des Verschuldens die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0026134Dokumentnummer
JJR_19910904_OGH0002_0070OB00553_9100000_002