RS OGH 1991/9/4 7Ob553/91, 2Ob560/92 (2Ob1533/92), 2Ob97/11w, 2Ob206/16g

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Veröffentlicht am 04.09.1991
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Norm

ABGB §1296
ZPO §503 Z4 E4c3

Rechtssatz

Der Besteller hätte den Kausalitätsbeweis schon dann erbracht, wenn er beweist, dass die Vertragsverletzung ernstlich mögliche Schadensursache war und dass diese Wahrscheinlichkeit demgegenüber andere Möglichkeiten für die Schadensverursachung so weit in den Hintergrund treten, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Schadensursache auszuschließen sind. Der Unternehmer käme bei einer solchen Beweislage dem ihm obliegenden Erschütterungsbeweis erst durch den Nachweis nach, dass eine andere mögliche Schadensursache nach dem typischen Geschehensablauf die Wahrscheinlichkeit der Vertragsverletzung als Schadensursache in den Hintergrund drängt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0026101

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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