Norm
UbG §3Rechtssatz
Nur psychisch Kranke dürfen nach diesem Gesetz in geschlossenen Bereichen von Krankenanstalten untergebracht werden, nicht aber Personen, die zwar erheblich gefährdet sind, aber nicht an einer psychischen Krankheit leiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0075930Dokumentnummer
JJR_19910904_OGH0002_0070OB00586_9100000_002