- 7 Ob 26/91
Veröff: SZ 64/118 = VersRdSch 1992,30 = VersR 1993,211
- 7 Ob 28/91
Veröff: VersRdSch 1992,123 = VersR 1992,1497 = RdW 1992,367
- 7 Ob 12/92
Veröff: VersR 1993,1259
- 7 Ob 119/04g
- 7 Ob 220/13y
Entscheidungstext OGH 11.12.2013 7 Ob 220/13y
Auch; Beisatz: Die Gefahr, haftpflichtig zu werden, stellt im Leben eines Durchschnittsmenschen nach wie vor eine Ausnahme dar. Deshalb will die Privathaftpflichtversicherung prinzipiell Deckung auch für außergewöhnliche Situationen schaffen, in die auch ein Durchschnittsmensch hineingeraten kann. Freilich sind damit nicht alle ungewöhnlichen und gefährlichen Tätigkeiten mitabgedeckt. (T1)
- 7 Ob 245/13z
Entscheidungstext OGH 26.02.2014 7 Ob 245/13z
Auch; Beis wie T1
- 7 Ob 184/14f
Entscheidungstext OGH 26.11.2014 7 Ob 184/14f
Auch; Beis wie T1
- 7 Ob 171/14v
Entscheidungstext OGH 26.11.2014 7 Ob 171/14v
Beis wie T1; Beisatz: Es ist daher davon auszugehen, dass für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer eine Hochgebirgstour zur Sportausübung und damit nach Art 10.5 ABH 2002 zu den versicherten Gefahren des täglichen Lebens zählt. (T2)
Beisatz: Auch der Anführer einer Gruppe von Bergsteigern übt daher einen bedingungsgemäß zu den Gefahren des täglichen Lebens zählenden Sport im Sinn des Art 10.5 ABH 2002 aus. (T3)
Veröff: SZ 2014/118
- 7 Ob 97/15p
Entscheidungstext OGH 10.06.2015 7 Ob 97/15p
- 7 Ob 182/15p
Entscheidungstext OGH 19.11.2015 7 Ob 182/15p
Beisatz: Keine Gefahr des täglichen Lebens, wenn eine Verletzung eintritt, weil sich eine vehement bedrängte Frau gegen den Versicherungsnehmer wehrt. (T4)
- 7 Ob 189/16v
Entscheidungstext OGH 13.10.2016 7 Ob 189/16v
Beisatz: Es liegt auch dann keine Gefahr des täglichen Lebens vor, wenn eine schwere Körperverletzung im Zustand der vollen Berauschung verübt wird. (T5)
- 7 Ob 192/16k
Entscheidungstext OGH 25.01.2017 7 Ob 192/16k
Beisatz: Die Verwendung eines nicht für den öffentlichen Verkehr zugelassenen Motorrads auf einer privaten Rennstrecke ist als Ausübung eines Sports nach Art 7 ZGWP 2010 als Gefahr des täglichen Lebens gedeckt. (T6)
- 7 Ob 37/17t
Entscheidungstext OGH 21.09.2017 7 Ob 37/17t
- 7 Ob 126/17f
Entscheidungstext OGH 21.09.2017 7 Ob 126/17f
Beisatz: Hier: Umfangreiche Schweißarbeiten am Unterboden eines KFZ gehören (vertretbar beurteilt) nicht zu den Gefahren des täglichen Lebens. (T7)
- 7 Ob 145/17z
Beis wie T5
- 7 Ob 13/18i
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Das Betätigen einer "Drei-Mann-Wasserbombenschleuder" in einer Wasserbombenschlacht gehört nicht zu den Gefahren des täglichen Lebens. (T8)
- 7 Ob 125/18k
Auch; Beis wie T1
- 7 Ob 243/18p
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Tötung in Notwehrüberschreitung. (T9)
- 7 Ob 86/19a
Auch; Beis wie T1
- 7 Ob 126/20k
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier Art 12.1.1 ABH. (T10); Beisatz: Die Gefahr der Inanspruchnahme nach
§ 1318 ABGB stellt ein solches typisches Risiko ausschließlich des Wohnungsinhabers dar. (T11)
- 7 Ob 47/21v
Entscheidungstext OGH 24.03.2021 7 Ob 47/21v
Beis wie T1
- 7 Ob 53/21a
Entscheidungstext OGH 23.06.2021 7 Ob 53/21a
Vgl; Beisatz: Hier: Zerkratzen von Lack mehrerer Kraftfahrzeuge in einem Zeitraum von zumindest 2 Wochen. (T12)
- 9 Ob 45/21i
Beisatz: Hier: Todesdrohung in zurechnungsunfähigem Zustand unter gleichzeitigem Hantieren mit einem Taschenmesser in Folge einer schweren akuten Belastungsreaktion auf ein traumatisches Ereignis vertretbar als keine Gefahr des täglichen Lebens beurteilt. (T13)