RS OGH 1991/9/5 6Ob599/91, 3Ob271/97t, 6Ob87/05w, 7Ob186/16b

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Veröffentlicht am 05.09.1991
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Norm

EheG §66

Rechtssatz

Als Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die im Sinne des § 66 EheG zu veranschlagen wäre, sind auch im Fall nicht tatsächlich erzielter, sondern bloß in zumutbarer Weise erzielbarer angenommener Einkünfte nur solche zu werten, die nach den konkreten Verhältnissen mit einer gewissen Regelmäßigkeit auf eine längere Dauer als gesichert angenommen werden können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0057351

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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