RS OGH 1991/9/9 Okt7/91, 16Ok1/06

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Veröffentlicht am 09.09.1991
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Norm

KartG 1988 §5 Abs1 Z2

Rechtssatz

Die im § 5 Abs 1 Z 2 KartG 1988 erwähnten Unternehmen (also die Banken, die Bausparkassen und privaten Versicherungsunternehmungen sowie die Verkehrsunternehmen) scheiden aus dem Anwendungsbereich des Kartellgesetzes 1988 nur so weit aus, als es bei ihnen um Sachverhalte geht, die aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen der Aufsicht durch den ressortmäßig zuständigen Bundesminister unterliegen.

Entscheidungstexte

  • Okt 7/91
    Entscheidungstext OGH 09.09.1991 Okt 7/91
    Veröff: ÖZW 1992,56 (Hartmann) = WBl 1991,394 (Koppensteiner)
  • 16 Ok 1/06
    Entscheidungstext OGH 27.02.2006 16 Ok 1/06
    Vgl; Beisatz: Auch nach der neuen Rechtslage besteht die Bereichsausnahme, wonach kartellrechtliche Vorschriften auf Verkehrsunternehmen nicht anzuwenden sind, wenn diese aufgrund gesetzlicher Bestimmungen der Aufsicht des ressortmäßig zuständigen Bundesministers unterliegen. (T1); Beisatz: Diese Ausnahmebestimmung findet keine Anwendung, weil nach dem behaupteten Sachverhalt der Personennah- und Regionalverkehr innerhalb eines einzigen Bundeslands betroffen ist; Aufsichtsbehörde für Kraftfahrlinien, die sich nur auf ein Bundesland erstrecken, ist aber nicht der ressortmäßig zuständige Bundesminister, sondern der Landeshauptmann (§ 3 Abs 1 Kraftfahrliniengesetz - KflG). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0063362

Dokumentnummer

JJR_19910909_OGH0002_000OKT00007_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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