Norm
KartG 1988 §5 Abs1 Z2Rechtssatz
Die im § 5 Abs 1 Z 2 KartG 1988 erwähnten Unternehmen (also die Banken, die Bausparkassen und privaten Versicherungsunternehmungen sowie die Verkehrsunternehmen) scheiden aus dem Anwendungsbereich des Kartellgesetzes 1988 nur so weit aus, als es bei ihnen um Sachverhalte geht, die aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen der Aufsicht durch den ressortmäßig zuständigen Bundesminister unterliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0063362Dokumentnummer
JJR_19910909_OGH0002_000OKT00007_9100000_002