Norm
KWG 1979 §25Rechtssatz
Die in § 25 KWG genannten "anderen Rechtsvorschriften für Kreditunternehmungen" sind - sieht man von den in Vollziehung des KWG erlassenen oder noch zu erlassenden (Rechtsverordnungen) Verordnungen des Bundesministers für Finanzen ab - lediglich jene Rechtsvorschriften, die sich auf den Kompetenztatbestand des Geldwesens, Kreditwesens und Bankwesens in Art 10 Abs 1 Z 5 B-VG gründen. Daß das KartG 1988, das die Sicherung der Wettbewerbsfreiheit durch Reglementierung von Beschränkungen des Wettbewerbs unter wirtschaftlich selbständig bleibenden Unternehmen zum Inhalt hat (vgl §§ 10 ff KartG 1988), keine kreditwesenrechtliche Vorschrift ist und daher auch nicht zu den Rechtsvorschriften im Sinne des § 25 Abs 2 KWG zählt, bedarf keiner weitwendigen Erörterungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0066099Dokumentnummer
JJR_19910909_OGH0002_000OKT00007_9100000_007