TE Vwgh Erkenntnis 2004/2/27 2003/02/0293

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.02.2004
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFGNov 03te Art3 Abs1;
KFGNov 03te Art3 Abs5;
StVO 1960 §97 Abs5;
VStG §50;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde der JK in I, vertreten durch Dr. Markus Heis, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 3/III, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 27. Oktober 2003, Zl. uvs- 2003/13/155-2, betreffend Übertretung der 3. Kraftfahrgesetz-Novelle, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:

Die Beschwerdeführerin wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. Oktober 2003 schuldig erkannt, sie habe am 30. Juni 2003 um 18.45 Uhr auf der B 171b Tiroler Straße auf Höhe Km 1,250 einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten KKW gelenkt und dabei den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet und somit die gesetzliche Verpflichtung nicht erfüllt, wobei dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO festgestellt worden sei.

Sie habe eine Übertretung gemäß Art. III Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1976, mit dem das KFG 1967 geändert (3. KFG-Novelle) und zivilrechtliche Bestimmungen über den Gebrauch von Sicherheitsgurten getroffen worden seien, begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 30,-- verhängt.

Von der Beschwerdeführerin unbestritten stellte die belangte Behörde als Sachverhalt fest, die Beschwerdeführerin habe das Fahrzeug zunächst gelenkt, ohne den Sicherheitsgurt angelegt zu haben. Als sie ein Organ der Straßenaufsicht wahrgenommen habe, habe sie nach dem Sicherheitsgurt gegriffen und diesen in der Folge bestimmungsgemäß verwendet. Das Zeichen zur Anhaltung durch Organe der Straßenaufsicht sei erfolgt, nachdem die Beschwerdeführerin den Sicherheitsgurt angelegt habe. Sie sei aufgeordert worden, an Ort und Stelle eine Organstrafverfügung zu bezahlen, was abgelehnt worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Art. III der 3. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 352/1976 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002, lautet:

"(1) Ist ein Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet, so sind Lenker und beförderte Personen, die einen solchen Sitzplatz benützen, je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet.

...

(5) Wer

1.

als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder

2.

als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person die im Abs. 1 erster Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 21 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden zu verhängen.

Die Beschwerdeführerin rügt ausschließlich die rechtliche Beurteilung der Wortfolge "bei einer Anhaltung". Im gegenständlichen Fall habe sie zwar zuvor ohne Verwendung des Sicherheitsgurtes das gegenständliche Fahrzeug gelenkt, sie habe sich aber bereits vor dem von einem Organ der Straßenaufsicht erteilten Zeichen zum Anhalten angegurtet. "Bei einer Anhaltung" und somit die Strafbarkeit beginne aber erst mit dem (ersten) Zeichen zum Anhalten. Diese - geradezu spitzfindige - Rechtsansicht ist verfehlt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 20. November 1986, Zl. 86/02/0118, ausgeführt, dass es sich bei der Wortfolge "bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO festgestellt wird", nicht um ein Tatbestandselement handelt. Strafbares - vom Gesetzgeber mit einem Unwerturteil versehenes - Verhalten ist die Verletzung der Verpflichtung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes nach Art. III Abs. 1 erster Satz der 3. KFG-Novelle, unabhängig davon, ob dies bei einer Anhaltung durch ein Straßenaufsichtsorgan der Fall ist. Dass dieser Verstoß gegen die Rechtsordnung aus Anlass einer Anhaltung festgestellt sein muss, ist lediglich die verfahrensrechtliche Voraussetzung für die Ahndung dieser Verwaltungsübertretung. Diese Regelung hängt engstens mit der weiteren verfahrensrechtlichen Besonderheit der Verfolgung einer Übertretung gemäß Art. III Abs. 5 leg. cit. zusammen, nämlich dem Umstand, dass ein Rechtsanspruch auf Bestrafung in Form einer Organstrafverfügung nach § 50 VStG besteht (so die Ausführungen in diesem hg. Erkenntnis). Der Beschwerdeführerin ist zuzugestehen, dass in diesem Erkenntnis die Wortfolge "bei einer Anhaltung" in ihrer zeitlichen Dimension noch nicht zweifelsfrei definiert wurde.

§ 97 Abs. 5 StVO regelt die Berechtigung der Organe der Straßenaufsicht, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zu näher bezeichneten Zwecken anzuhalten, die Pflicht des Fahrzeuglenkers, der Aufforderung Folge zu leisten und weitere daran anknüpfende Berechtigungen der Organe der Straßenaufsicht. Eine zeitliche Definition der zitierten Wortfolge "bei einer Anhaltung" erfolgt jedoch auch dort nicht.

Dem Sinn der Norm des Art. III Abs. 5 der 3. KFG-Novelle - nämlich die Ahndung des oben umschriebenen strafbaren Verhaltens nach Art. III Abs. 1 erster Satz leg. cit. durch Normierung einer Strafdrohung - entsprechend umfasst die Wortfolge "bei einer Anhaltung" jedenfalls auch alle jene Feststellungen, die Organe der Straßenaufsicht im Zuge einer eine Anhaltung einschließenden Amtshandlung, die mit der Anhaltung in einem engen, zeitlichen und örtlichen Zusammenhang steht, gemacht haben; also auch solche Vorgänge, die sie während des vorangegangenen Lenkens noch - wie im Beschwerdefall - kurz vor dem ersten dem Lenker gegebenen Zeichen der Aufforderung zum Anhalten beobachtet haben (vgl. die Wortfolge "aus Anlass einer Anhaltung" im bereits genannten hg. Erkenntnis vom 20. November 1986).

Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Wien, am 27. Februar 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003020293.X00

Im RIS seit

30.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten