Norm
ZPO §14 BdRechtssatz
Mehrere mit Erbrechtsklage belangte Miterben aus demselben Berufungsgrund sind notwendige Streitgenossen im Sinne des § 14 ZPO. Sämtliche Miterben im Rahmen einer auf demselben Berufungsgrund beruhenden Erbengemeinschaft bilden somit im Erbrechtsstreit stets eine einheitliche Streitpartei, mag es sich um eine Erbengruppe auf der Klägerseite oder auf der Beklagtenseite handeln; für sie ebenso wie gegen sie kann die Unwirksamkeit des gemeinsamen Berufungsgrundes nur einheitlich festgestellt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0035504Dokumentnummer
JJR_19910910_OGH0002_0040OB00553_9100000_001