RS OGH 1991/9/10 4Ob553/91, 4Ob14/06x, 10Ob63/06x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1991
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Norm

ZPO §14 Bd

Rechtssatz

Mehrere mit Erbrechtsklage belangte Miterben aus demselben Berufungsgrund sind notwendige Streitgenossen im Sinne des § 14 ZPO. Sämtliche Miterben im Rahmen einer auf demselben Berufungsgrund beruhenden Erbengemeinschaft bilden somit im Erbrechtsstreit stets eine einheitliche Streitpartei, mag es sich um eine Erbengruppe auf der Klägerseite oder auf der Beklagtenseite handeln; für sie ebenso wie gegen sie kann die Unwirksamkeit des gemeinsamen Berufungsgrundes nur einheitlich festgestellt werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 553/91
    Entscheidungstext OGH 10.09.1991 4 Ob 553/91
    Veröff: EvBl 1992/6 S 27 = NZ 1992,250 = JBl 1992,110
  • 4 Ob 14/06x
    Entscheidungstext OGH 20.04.2006 4 Ob 14/06x
  • 10 Ob 63/06x
    Entscheidungstext OGH 19.12.2006 10 Ob 63/06x
    Vgl aber; Beisatz: Im vorliegenden Fall wurde vom Erblasser ein Testament errichtet, das alle an den beiden Erbrechtsverfahren Beteiligten (die Lebensgefährtin, die drei Kinder und zwei Enkelkinder) begünstigt. Die Nachträge ändern (nur) bestimmte einzelne „Zuteilungen"; davon sind jeweils nur einzelne Erben betroffen. Schon die unterschiedliche Betroffenheit spricht dagegen, dass alle Erben in einen Erbrechtsprozess integriert werden müssten, der alle vier relevanten Verfügungen umfasst, also auch solche, von denen einzelne Verfahrensbeteiligte gar nicht betroffen sind. Der Wunsch nach Entscheidungsharmonie allein vermag nicht zu rechtfertigen, dass alle diese Personen zwingend (bei sonstiger Klagsabweisung) wegen der Gültigkeit, des Inhalts etc aller Verfügungen prozessieren müssen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0035504

Dokumentnummer

JJR_19910910_OGH0002_0040OB00553_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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