RS OGH 1991/9/10 4Ob90/91, 4Ob83/93

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Veröffentlicht am 10.09.1991
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Norm

UWG §18

Rechtssatz

Würde für die Unternehmerhaftung bereits genügen, daß die Handlungen des Dritten den geschäftlichen Interessen des Unternehmers nützen, so müßte jeder Unternehmer für alle Wettbewerbshandlungen Dritter einstehen, die sie im Zusammenhang mit dem (Weitervertrieb) Vertrieb der von ihm bezogenen Waren vornehmen, sofern dadurch der Absatz dieser Ware gefördert worden ist. Eine solche Haftung liefe im Ergebnis auf eine uferlose Erfolgshaftung des Lieferanten für produktbezogene Wettbewerbsverstöße aller seiner unmittelbaren und mittelbaren Abnehmer bis in die unterste Vertriebsstufe hinaus: eine derartige Ausweitung der Unternehmerhaftung widerspräche aber der Rechtsprechung des OGH. - "Lotto-Systemplan".

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0079514

Dokumentnummer

JJR_19910910_OGH0002_0040OB00090_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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