RS OGH 1991/9/10 4Ob554/91

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Veröffentlicht am 10.09.1991
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Norm

ZPO §515

Rechtssatz

Der Ansicht, daß eine Partei vor der Zustellung der Endentscheidung einen Rekurs erhebt, mit diesem bei sonstigem Verlust den vorbehaltenen Rekurs verbinden müsse, kann nicht gefolgt werden, spricht doch § 515 ZPO nur davon, daß die Parteien ihre Beschwerden mit dem gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung eingebrachten Rechtsmittel zur Geltung bringen können, nicht aber, daß sie dies tun müßten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 554/91
    Entscheidungstext OGH 10.09.1991 4 Ob 554/91
    Veröff: EvBl 1991/191 S 823 = SZ 64/122 = JBl 1992,120

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0043980

Dokumentnummer

JJR_19910910_OGH0002_0040OB00554_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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