Norm
UWG §2 D8Rechtssatz
Das Publikum rechnet bei der Ankündigung einer Versteigerung mit besonders günstigen Erwerbschancen, weil es eine Zwangslage annimmt und hofft, Waren sehr preisgünstig ersteigern zu können, zumal diese in der Regel unter dem gewöhnlichen Verkaufswert angeboten werden. Die Ankündigung einer Versteigerung ist demnach jedenfalls dann geeignet, einen beachtlichen Irrtum hervorzurufen, wenn in Wahrheit ein gewöhnlicher Verkauf stattfindet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0078171Zuletzt aktualisiert am
17.08.2009