RS OGH 1991/9/10 4Ob91/91

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Veröffentlicht am 10.09.1991
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Norm

UWG §2 D8

Rechtssatz

Das Publikum rechnet bei der Ankündigung einer Versteigerung mit besonders günstigen Erwerbschancen, weil es eine Zwangslage annimmt und hofft, Waren sehr preisgünstig ersteigern zu können, zumal diese in der Regel unter dem gewöhnlichen Verkaufswert angeboten werden. Die Ankündigung einer Versteigerung ist demnach jedenfalls dann geeignet, einen beachtlichen Irrtum hervorzurufen, wenn in Wahrheit ein gewöhnlicher Verkauf stattfindet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0078171

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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