Norm
MRG §30 Abs2 Z13Rechtssatz
Da das Gesetz in § 30 Abs 2 Z 13 MRG - anders als etwa § 864 a letzter Halbsatz ABGB oder § 6 Abs 2 KSchG - über die Schriftlichkeit hinaus keine weiteren Gültigkeitsvoraussetzungen normiert, ist die Rechtsprechung auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden, wonach der, der eine Urkunde unterfertigt, ohne ihren Inhalt genau zu kennen, diesen Inhalt bewußt in Kauf nimmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070771Dokumentnummer
JJR_19910911_OGH0002_0090OB01767_9100000_002