RS OGH 1991/9/11 9ObA163/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.1991
beobachten
merken

Norm

DHG §2

Rechtssatz

Der Arbeitnehmer ist dem Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsvertrages zu einem sorgfältigen Umgang mit dessen Sachen verpflichtet und haftet daher dem Arbeitgeber für den durch schuldhafte Übertretung von Schutzgesetzen - die hier in Frage kommenden Bestimmungen der StVO dienen der Hintanhaltung von Personenschäden und Sachschäden - verursachten Schaden. (§ 48 ASGG)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0054668

Dokumentnummer

JJR_19910911_OGH0002_009OBA00163_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten