Norm
IESG §1Rechtssatz
Teilzahlungen des Arbeitgebers sind zuerst auf den gesicherten Teil der Ansprüche des Arbeitnehmers anzurechnen; davon abweichende Widmungsvereinbarungen zwischen den Arbeitsvertragsparteien sind nicht zu beachten; es käme sonst zu einer nicht gerechtfertigten Besserstellung jener Arbeitnehmer, die ohnehin einen Teil ihrer Ansprüche bis zu dem nach dem IESG gesicherten Höchstausmaß vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds ersetzt erhielten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0076422Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.03.2015