Norm
GewO 1859 §82 litbRechtssatz
War dem Arbeitgeber die Unfähigkeit zur Leistung der vereinbarten Arbeit bereits bei Begründung des Arbeitsverhältnisses bekannt oder nahm er sie auch nur in Kauf, kann er sie als Entlassungsgrund nicht mehr geltend machen. (§ 48 ASGG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0060262Dokumentnummer
JJR_19910911_OGH0002_009OBA00144_9100000_003