RS OGH 1991/9/11 9ObA144/91

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Veröffentlicht am 11.09.1991
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Norm

GewO 1859 §82 litb

Rechtssatz

War dem Arbeitgeber die Unfähigkeit zur Leistung der vereinbarten Arbeit bereits bei Begründung des Arbeitsverhältnisses bekannt oder nahm er sie auch nur in Kauf, kann er sie als Entlassungsgrund nicht mehr geltend machen. (§ 48 ASGG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0060262

Dokumentnummer

JJR_19910911_OGH0002_009OBA00144_9100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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