Norm
StGB §28 CaRechtssatz
Die Unterdrückung von (vinkulierten) Sparbüchern und deren nachfolgende betrügerische Verwertung sind jeweils gesondert (nach § 229 und nach §§ 146 f StGB) strafbar; eine Konsumtion der Urkundenunterdrückung kommt weder als sogenannte straflose Vortat noch als typische Begleittat in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0091260Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018