Norm
StPO §238Rechtssatz
Die nachträgliche Rüge eines zunächst unwidersprochen hingenommenen prozessualen Vorganges in der Hauptverhandlung (Besprechung eines Zeugen mit seinem Rechtsvertreter während der Vernehmung) kann das Unterbleiben einer zeitgerechten Antragstellung nicht sanieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0098103Dokumentnummer
JJR_19910912_OGH0002_0120OS00099_9100000_001