Norm
MRG §2 Abs3Rechtssatz
Der Tatbestand des § 2 Abs 3 MRG beschränkt sich auf Scheingeschäfte und Umgehungsgeschäfte zur Vermeidung der einem Hauptmieter nach dem MRG zustehenden Rechte. Nicht davon umfaßt ist das Anliegen, als Hauptmieter anerkannt zu werden, weil der mit dem Fruchtnießer der Wohnung abgeschlossene Vertrag (vom 24.05.1983) gemäß § 2 Abs 1 MRG ohnehin ein Hauptmietvertrag sei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0069714Dokumentnummer
JJR_19910917_OGH0002_0050OB00079_9100000_002