Norm
ASVG §367 Abs2Rechtssatz
Dem Klagebegehren ist eine präzisere, dem § 367 Abs 2 ASVG ("Feststellung des Ruhens eines Leistungsanspruches") und auch dem § 65 Abs 2 ASGG entsprechende Fassung zu geben, wenn es sich nur nach dem Wortlaut des Begehrens um eine Leistungsklage, ihrem Wesen nach jedoch um eine gegen die bescheidmäßige Feststellung des teilweisen Ruhens der Alterspension gerichtete Feststellungsklage handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0085531Dokumentnummer
JJR_19910917_OGH0002_010OBS00234_9100000_001