Norm
ABGB §871 FRechtssatz
Über die im Wege der Klage oder Einrede geltend zu machende Irrtumsanfechtung ist grundsätzlich im Rechtsweg zu entscheiden (vgl MietSlg 39/4 mwN; vgl auch NRsp 1991/58). Aber auch dann, wenn der Außerstreitrichter im Rahmen einer Mietzinsüberprüfung gemäß § 37 Abs 1 Z 8 MRG die Vorfrage der Irrtumsanfechtung einer (neuen) Mietzinsvereinbarung (im außerstreitigen Verfahren) klären soll, ist zu fordern, daß die Voraussetzungen des § 871 Abs 1 ABGB konkret dargelegt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0016249Dokumentnummer
JJR_19910917_OGH0002_0050OB00090_9100000_001