RS OGH 1991/9/17 10ObS229/91, 10ObS202/91, 10ObS120/15t, 10ObS67/18b, 10ObS27/19x, 10ObS34/21d, 10Ob

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Veröffentlicht am 17.09.1991
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Norm

ASVG §252 Abs2 Z1

Rechtssatz

Wenn ein Kind sich in einer "hauptberuflichen" Ausbildung befindet, dann wird seine Arbeitskraft dadurch so in Anspruch genommen, dass ihm (daneben) eine die Selbsterhaltungsfähigkeit garantierende Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. (SSV-NF 2/35). Übt es eine solche aber dennoch aus, so vernichtet das seinen Anspruch auf Waisenpension nicht.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 229/91
    Entscheidungstext OGH 17.09.1991 10 ObS 229/91
    Veröff: SSV-NF 5/91
  • 10 ObS 202/91
    Entscheidungstext OGH 17.09.1991 10 ObS 202/91
    nur: Wenn ein Kind sich in einer "hauptberuflichen" Ausbildung befindet, dann wird seine Arbeitskraft dadurch so in Anspruch genommen, dass ihm (daneben) eine die Selbsterhaltungsfähigkeit garantierende Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. (SSV-NF 2/35). (T1)
    Veröff: SSV-NF 5/86
  • 10 ObS 120/15t
    Entscheidungstext OGH 22.02.2016 10 ObS 120/15t
    Beisatz: Kein Anspruch auf Waisenpension bei Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung und Besuch einer Abendschule. (T2)
  • 10 ObS 67/18b
    Entscheidungstext OGH 13.09.2018 10 ObS 67/18b
    Beisatz: Die Gewährung einer den Lebensunterhalt deckenden Waisenpension ist jedenfalls dann nicht länger angebracht, wenn die Waise
    neben einer ihre Arbeitskraft überwiegend beanspruchenden Schul? oder Berufsausbildung ihren Lebensunterhalt aus einem aus den Mitteln des Arbeitsmarktservice finanzierten Stipendium oder Ausbildungsbeitrag abdecken kann. (T3)
    Beisatz: Hier: Fachkräftestipendium des Arbeitsmarktservice. (T4)
  • 10 ObS 27/19x
    Entscheidungstext OGH 07.05.2019 10 ObS 27/19x
  • 10 ObS 34/21d
    Entscheidungstext OGH 19.05.2021 10 ObS 34/21d
  • 10 ObS 109/21h
    Entscheidungstext OGH 13.09.2021 10 ObS 109/21h
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0085139

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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