Norm
AbkSozSi allgRechtssatz
Entsprechend einem nach den einschlägigen Bestimmungen aller von Österreich abgeschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit bestehenden allgemeinen Grundsatz bilden die österreichischen Versicherungszeiten mit den fremdstaatlichen Versicherungszeiten einen einheitlichen Versicherungsverlauf. In Ausführung dieser allgemeinen Zusammenrechnungsbestimmung sehen die Abkommen aber vor, daß der zuständige Versicherungsträger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften festzustellen hat, ob unter Berücksichtigung dieser Zusammenrechnung Anspruch auf die beanspruchte Leistung besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0076040Dokumentnummer
JJR_19910917_OGH0002_010OBS00209_9100000_003