Norm
GBG §21Rechtssatz
Die grundbücherliche Eintragung von Einzelkaufleuten unter ihrer Firma ist unzulässig. Durch die Bezeichnung des bücherlich Berechtigten mit der Firma ist nämlich nicht der jeweilige Firmeninhaber einverleibt, sondern für immer derjenige, der die Firma im Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchsgesuches führte. Das Grundbuch könnte in einem solchen Fall seine Besitzfunktion nicht mehr erfüllen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0060673Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.02.2020