Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §58 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des EG in M, vertreten durch Dr. Wolfgang Poleschinski, Rechtsanwalt in 8230 Hartberg, Raimund-Obendrauf-Straße 9, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 31. März 2003, Zl. VwSen-108034/4/Kei/An, betreffend Übertretung des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 31. März 2003 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten "Kombi" am 2. Oktober 2001 um 13.55 Uhr in B gelenkt, obwohl ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg, AZ: 11.700-2000, die Lenkberechtigung vom 14. September 2001 bis 14. September 2002 entzogen worden sei.
Er habe eine Übertretung gemäß § 1 Abs. 3 Führerscheingesetz (FSG) begangen, es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 726,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen) verhängt.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe das Lenken selbst zugestanden. Die Lenkberechtigung sei mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg, AZ: 11.700-2000, entzogen worden, woran die belangte Behörde nicht zweifle.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, der genannte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg sei zwar mit Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 30. Oktober 2001 bestätigt worden, auf Grund der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof sei dieser Bescheid aber wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden. Auf die anhängige Verwaltungsgerichtshofbeschwerde habe er bereits in der Berufung vom 3. Jänner 2002 hingewiesen und den Antrag gestellt, das Strafverfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes auszusetzen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 7. September 2001 wurde dem Beschwerdeführer "die Erlaubnis zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Kl. A, B, C, F und G ... auf die Dauer von sechs Monaten gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Bescheides, entzogen". Gemäß § 64 Abs. 2 AVG komme einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzuge eine aufschiebende Wirkung nicht zu.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14. September 2001 zugestellt. In der dagegen erhobenen Berufung stellte der Beschwerdeführer ua. im Hinblick auf den Ausspruch gemäß § 64 Abs. 2 AVG den Antrag, der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 30. Oktober 2001 wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und der Bescheid "dahingehend abgeändert, dass die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, F und G ... vorübergehend für 12 Monate, gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides, entzogen" werde. Eine Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers, der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist in diesem Bescheid nicht enthalten und eine gesonderte Entscheidung nicht erwähnt. Auch der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass seiner Berufung im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung letztlich doch aufschiebende Wirkung zuerkannt worden wäre. Selbst wenn man den Antrag des Beschwerdeführers in der Berufung, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als Berufung gegen den Ausspruch nach § 64 Abs. 2 AVG wertete, wäre damit für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Die Abweisung der Berufung ohne Differenzierung hat auch dann, selbst wenn hiezu eine Begründung fehlt und trotz der vom Landeshauptmann von Steiermark in diesem Zusammenhang gewählten missverständlichen Formulierung ("... Bescheid wird dahingehend abgeändert ..."), den Punkt über die Ausschließung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 64 Abs. 2 AVG in einer für den Beschwerdeführer negativen Weise erledigt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. Jänner 1994, Zl. 93/11/0168, und vom 23. Februar 1996, Zl. 95/02/0311).
Die Aufhebung des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes von Steiermark vom 30. Oktober 2001 durch das hg. Erkenntnis vom 23. April 2002, Zl. 2001/11/0406, (wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes) bewirkte bloß, dass der Berufungsbescheid mit der Wirkung "ex tunc" aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist. Das Verwaltungsverfahren betreffend Entziehung der Lenkberechtigung trat daher in jenen Stand zurück, in dem es sich bei Erlassung dieses Berufungsbescheides befunden hat.
Dass ein (den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 7. September 2001 ersatzlos aufhebender) Ersatzbescheid des Landeshauptmannes von Steiermark des Inhaltes ergangen wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet und kommt aus dem Akt auch nicht hervor.
Daraus folgt, dass dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung auf Grund des Ausspruches gemäß § 64 Abs. 2 AVG in dem im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 7. September 2001 genannten Zeitraum, also zwischen 14. September 2001 bis 14. März 2002 in vollstreckbarer Weise entzogen war; der Beschwerdeführer verkennt, dass es auf die "Rechtskraft" in diesem Fall nicht ankam. Die belangte Behörde ging daher zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer die den Gegenstand des Entziehungsbescheides bildende Lenkberechtigung zum Tatzeitpunkt nicht besessen habe. Er durfte somit am 2. Oktober 2001 das gegenständliche Kraftfahrzeug nicht lenken. An diesem Ergebnis hätte es nichts geändert, wenn die belangte Behörde das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 30. Oktober 2001 ausgesetzt hätte, wozu sie im Übrigen nicht verpflichtet war (vgl.
das hg. Erkenntnis vom 16. März 1994, Zl. 93/03/0323).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als
unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die
§§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 27. Februar 2004
Schlagworte
Begründung Allgemein Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrecht AVG VStG VVG VwGGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003020117.X00Im RIS seit
30.03.2004