Norm
ZPO §500 IIHRechtssatz
Eine Nachholung des Bewertungsausspruches erscheint dort entbehrlich, wo das Rekursgericht gemäß § 527 Abs 2 ZPO die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof ausgesprochen hat und hiebei die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 528 ZPO (auch die des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO) zu beachten hatte. Ein solcher Ausspruch inkludiert logischerweise die Feststellung, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000,-- S übersteigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0042390Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.04.2022