Norm
StPO §271Rechtssatz
Ein Rechtsanspruch auf Zustellung von Protokollsabschriften besteht nicht. Der Angeklagte und sein Verteidiger sind jederzeit berechtigt, in das abgeschlossene Protokoll samt Beilagen Einsicht zu nehmen und sich hievon Abschriften anzufertigen. Die Fertigstellung der Protokollsübertragung erst nach Beendigung der Hauptverhandlung begründet keine Nichtigkeit im Sinn der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO: Unter Nichtigkeitssanktion steht gemäß dem § 271 StPO (in Verbindung mit der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO) nur die gänzliche Unterlassung der Protokollführung. Verteidigungsrechte können demnach nur dann beeinträchtigt werden (Z 4), wenn das Protokoll im Zeitpunkt der Urteilszustellung (zum Zweck der Rechtsmittelausführung) noch nicht vorlag oder dem Rechtsmittelwerber während der Rechtsmittelfrist (wenn auch nur zeitweise) nicht zugänglich war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0099058Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016