RS OGH 1991/9/17 5Ob502/91, 5Ob91/97m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1991
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Norm

HGB §133
HGB §140
HGB §161 Abs2
ZPO §502 HI2

Rechtssatz

Der "wichtige Grund" ist - auch unter Berücksichtigung des demonstrativen Charakters des § 133 Abs 2 HGB - ein unbestimmter Rechtsbegriff, der dem Rechtsanwender einen gewissen Beurteilungsspielraum gewährt. Bewegt sich die Beurteilung des Berufungsgerichtes innerhalb dieses Spielraumes, so insbesondere im Rahmen der von Lehre und Rechtsprechung herausgearbeiteten Beurteilungskriterien, so liegt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0042755

Dokumentnummer

JJR_19910917_OGH0002_0050OB00502_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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