Norm
HGB §133Rechtssatz
Der "wichtige Grund" ist - auch unter Berücksichtigung des demonstrativen Charakters des § 133 Abs 2 HGB - ein unbestimmter Rechtsbegriff, der dem Rechtsanwender einen gewissen Beurteilungsspielraum gewährt. Bewegt sich die Beurteilung des Berufungsgerichtes innerhalb dieses Spielraumes, so insbesondere im Rahmen der von Lehre und Rechtsprechung herausgearbeiteten Beurteilungskriterien, so liegt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0042755Dokumentnummer
JJR_19910917_OGH0002_0050OB00502_9100000_001