RS OGH 1991/9/17 10ObS229/91, 10ObS67/18b, 10ObS27/19x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1991
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Norm

ASVG §252 Abs2 Z1

Rechtssatz

Dem dem Sohn des Klägers während der Ausbildung in einer Fachschule vom Arbeitsamt ausnahmsweise zuerkannten Arbeitslosengeld kommt eine gleichartige Funktion zu wie dem einem in einer schulmäßigen Ausbildung im Sinne des AMFG Stehenden nach § 20 Abs 2 leg cit gewährten, an diese Ausbildung gebundenen, die Selbsterhaltungsfähigkeit sichernden Zuschuß zur Deckung des Lebensunterhaltes. Es handelt sich hiebei um ein im Rahmen der (die Arbeitskraft überwiegend beanspruchenden) Schulausbildung oder Berufsausbildung bezogenes Entgelt, weshalb die Kindeseigenschaft während einer solchen Ausbildung nach der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres nicht mehr besteht.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 229/91
    Entscheidungstext OGH 17.09.1991 10 ObS 229/91
    Veröff: SSV-NF 5/91
  • 10 ObS 67/18b
    Entscheidungstext OGH 13.09.2018 10 ObS 67/18b
    Ähnlich; Beisatz: Die Gewährung einer den Lebensunterhalt deckenden Waisenpension ist jedenfalls dann nicht länger angebracht, wenn die Waise neben einer ihre Arbeitskraft überwiegend beanspruchenden Schul? oder Berufsausbildung ihren Lebensunterhalt aus einem aus den Mitteln des Arbeitsmarktservice finanzierten Stipendium oder Ausbildungsbeitrag abdecken kann. (T1)
    Beisatz: Hier: Fachkräftestipendium des Arbeitsmarktservice. (T2)
  • 10 ObS 27/19x
    Entscheidungstext OGH 07.05.2019 10 ObS 27/19x
    Ähnlich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0085143

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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