Norm
ABGB §6Rechtssatz
1. a) Entspricht dem aus der Einheit der Rechtsordnung zu folgenden Grundsatz der Einheit der Rechtssprache ist bei Auslegung des Begriffes "Inhaber" im 80 Abs 4 GewO 1973 zunächst von jenem Bedeutungsinhalt auszugehen, den die Privatrechtsordnung - die der Gesetzgeber der GewO 1973 vorfand - geprägt hat.
b) Danach ist (Sach-) Inhaber, wer eine Sach in seiner Gewahrsame hat (§ 309 ABGB). Zum Unterschied vom (Sach-) Besitzer bedarf der Inhaber des sogenannten Eigentümerwillens - um, nach den Worten des § 9 ABGB, die Sache als die seinige zu behalten - nicht. Solcherart ist ua auch der Bestandnehmer vom Inhaberbegriff eingeschlossen (vgl Gschnitzer, Sachenrecht, 1968,7). In diesem Umfang ist jedenfalls auch der normative Gehalt des Begriffes "Inhaber" im § 80 Abs 4 GewO vorbestimmt (s Gewerberecht).
2. Überschriften einzelner Abschnitte eines Gesetzes, die noch nicht den Gesetzestext bilden, können zur Auslegung höchstens dann herangezogen werden, wenn der Gesetzestext selbst nicht eindeutig ist.
(siehe VwGH 21.09.1977 1823/76)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0008898Dokumentnummer
JJR_19910918_OGH0002_0010OB00022_9100000_002