RS OGH 1991/9/18 1Ob22/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1991
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Norm

ABGB §6
ABGB §309
GewO §80 Abs4

Rechtssatz

1. a) Entspricht dem aus der Einheit der Rechtsordnung zu folgenden Grundsatz der Einheit der Rechtssprache ist bei Auslegung des Begriffes "Inhaber" im 80 Abs 4 GewO 1973 zunächst von jenem Bedeutungsinhalt auszugehen, den die Privatrechtsordnung - die der Gesetzgeber der GewO 1973 vorfand - geprägt hat.

b) Danach ist (Sach-) Inhaber, wer eine Sach in seiner Gewahrsame hat (§ 309 ABGB). Zum Unterschied vom (Sach-) Besitzer bedarf der Inhaber des sogenannten Eigentümerwillens - um, nach den Worten des § 9 ABGB, die Sache als die seinige zu behalten - nicht. Solcherart ist ua auch der Bestandnehmer vom Inhaberbegriff eingeschlossen (vgl Gschnitzer, Sachenrecht, 1968,7). In diesem Umfang ist jedenfalls auch der normative Gehalt des Begriffes "Inhaber" im § 80 Abs 4 GewO vorbestimmt (s Gewerberecht).

2. Überschriften einzelner Abschnitte eines Gesetzes, die noch nicht den Gesetzestext bilden, können zur Auslegung höchstens dann herangezogen werden, wenn der Gesetzestext selbst nicht eindeutig ist.

(siehe VwGH 21.09.1977 1823/76)

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 22/91
    Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 22/91
    Auch; nur: Entspricht dem aus der Einheit der Rechtsordnung zu folgenden Grundsatz der Einheit der Rechtssprache ist bei Auslegung des Begriffes "Inhaber" von jenem Bedeutungsinhalt auszugehen, den die Privatrechtsordnung geprägt hat. (T1); Beisatz: Hier: Innehabung im § 4 Abs 3 Wiener Gasgesetz. (T2); Veröff: ZfV 1978/132 S 134 = JBl 1992,316

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0008898

Dokumentnummer

JJR_19910918_OGH0002_0010OB00022_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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