Norm
RAO §8Rechtssatz
Die Rechtsberatung, die Intervention bei Behörden und das Verhandeln mit präsumptiven Vertragspartner stellen anwaltliche Leistungen dar; gleiches gilt für die Anmietung eines Hauses in Ausland und den Abschluß der dazu notwendigen Verträge. Ebenso ist die Überprüfung von Verträgen, auch von Kreditverträgen, eine typische anwaltliche Leistung. Die Prüfung von Werkverträgen darauf, ob die angebotenen Werkleistungen preisangemessen und zweckmäßig sind, ist hingegen keine anwaltliche Leistung im Sinne des § 8 RAO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0071736Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.08.2018