Norm
ZPO §266 DIRechtssatz
Wird durch eine Erklärung des Beklagten kein dieser Erklärung zugrundeliegender Tatsachenkomplex zugestanden, sondern bloß ein rechtliches Element auf dem der Klagsanspruch beruht, für zutreffend erkannt, so liegt darin weder ein (eingeschränktes) Anerkenntnis noch kann diese Erklärung den Richter in seiner Rechtsanwendung binden (vgl Fasching aaO Rdz 1308; 1304; Rosenberg-Schwab aaO 455, 842).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0039938Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.07.2019