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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §5 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des PK in T, vertreten durch Dr. Martin Baldauf, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Fallmerayerstraße 8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 24. Februar 2003, Zl. uvs- 2003/20/007-3, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. Februar 2003 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe sich am 8. Juni 2002 um 09.51 Uhr in Innsbruck, Höhe Völserstraße 63 (bei der Justizanstalt Innsbruck) geweigert, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er sich vermutlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Er sei dazu von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht aufgefordert worden, nachdem er ca. 20 Minuten zuvor ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug von der Völserstraße in den Bereich des Parkplatzes der Justizanstalt Innsbruck, Völserstraße 63, gelenkt habe.
Er habe eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 2 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.200,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer rügt ausschließlich, die Feststellung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe Alkoholisierungssymptome wie etwa Alkoholgeruch der Ausatemluft sowie gerötete Augenbindehäute aufgewiesen, sei aus den Beweisergebnissen nicht ableitbar. Es fehle daher an einem wesentlichen Tatbestandsmerkmal des § 5 Abs. 2 StVO. Er untermauert diese Rüge mit Auszügen aus der Begründung des angefochtenen Bescheides betreffend den Inhalt der Aussagen der in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen. Allerdings sind diese Auszüge in aktenwidriger Weise grob verkürzt dargestellt. Der Beschwerdeführer ist z.B. daran zu erinnern, dass der Zeuge Insp. K, der den Beschwerdeführer zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt aufgefordert hatte, in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich angab: "Er hat nach Alkohol gerochen und er hatte auch rötliche Augen", was auch Teil der Begründung des angefochtenen Bescheides ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 27. Februar 2004
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003020197.X00Im RIS seit
31.03.2004