Norm
EO §3 IIIARechtssatz
Das Exekutionsverfahren ist ein rein formales Verfahren, in welchem nur die im Gesetz genau geregelten Exekutionsmittel bewilligt werden können, zu denen bei der Immobiliarexekution nur die zwangsweise Pfandrechtsbegründung, die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung gehören. Die Eintragung einer Pfandrechtslöschungspflicht kommt nur bei einer entsprechenden, urkundlich nachgewiesenen Vereinbarung in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0000043Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.10.2011