RS OGH 1991/9/18 3Ob81/91

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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Norm

EO §3 IIIA
EO §3 IIID
EO §63

Rechtssatz

Das Exekutionsverfahren ist ein rein formales Verfahren, in welchem nur die im Gesetz genau geregelten Exekutionsmittel bewilligt werden können, zu denen bei der Immobiliarexekution nur die zwangsweise Pfandrechtsbegründung, die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung gehören. Die Eintragung einer Pfandrechtslöschungspflicht kommt nur bei einer entsprechenden, urkundlich nachgewiesenen Vereinbarung in Betracht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0000043

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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