RS OGH 1991/9/18 1Ob598/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1991
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Norm

ABGB §1152 I
AHR allg
RAO §8
ZPO §273

Rechtssatz

Bei anwaltlichen Leistungen besteht für die Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO kein Raum, wenn nur zu prüfen ist, ob die verzeichneten Leistungen erbracht wurden und die Ansätze sowie die Bemessungsgrundlage richtig sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0038700

Dokumentnummer

JJR_19910918_OGH0002_0010OB00598_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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