Norm
ABGB §1152 IRechtssatz
Bei anwaltlichen Leistungen besteht für die Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO kein Raum, wenn nur zu prüfen ist, ob die verzeichneten Leistungen erbracht wurden und die Ansätze sowie die Bemessungsgrundlage richtig sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0038700Dokumentnummer
JJR_19910918_OGH0002_0010OB00598_9100000_002