Norm
ZPO §397aRechtssatz
Ein nach (rechtzeitiger) Erstattung der Klagebeantwortung ergangenes Versäumungsurteil kann nicht mit Widerspruch bekämpft werden. Ein solcher Widerspruch kann auch nicht als Berufung umgedeutet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0040874Dokumentnummer
JJR_19910918_OGH0002_0010OB00576_9100000_001