RS OGH 1991/9/18 1Ob687/90, 8Ob1518/96, 4Ob114/01w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1991
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Norm

ABGB §331
ABGB §336

Rechtssatz

Wird ein Kaufvertrag, von dem sowohl Verkäufer als auch Käufer wußten, daß er nach den Bestimmungen des Grundverkehrsgesetzes genehmigungspflichtig ist und die Genehmigung voraussichtlich nicht erteilt werden wird (nach Versagung der Genehmigung) rückabgewickelt, so ist der Erwerber - obgleich unredlicher Besitzer - in Ansehung des Aufwandersatzes doch wie ein redlicher Besitzer zu behandeln, da keine der Vertragsparteien davon ausgehen mußte, durch den Besitz in die Rechte des anderen einzugreifen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 687/90
    Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 687/90
    JBl 1992,594
  • 8 Ob 1518/96
    Entscheidungstext OGH 11.07.1996 8 Ob 1518/96
    Auch; Beisatz: Eine Beschränkung auf den bei einem anderwärtigen Verkauf erzielten Kaufpreis besteht nicht. (T1)
  • 4 Ob 114/01w
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 4 Ob 114/01w
    Auch; Veröff: SZ 74/96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0010233

Dokumentnummer

JJR_19910918_OGH0002_0010OB00687_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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