Norm
IPRG §5Rechtssatz
Der Zweck der Vorschrift des § 41 IPRG liegt darin, den Verbraucherschutz des Aufenthaltsstaates zu garantieren; eine Rückverweisung oder Weiterverweisung auf das Recht eines Staates, der einen geringeren Verbraucherschutz gewährt ist unzulässig, es handelt sich daher nicht um eine Gesamtnormverweisung, sondern um eine Sachnormverweisung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0076910Dokumentnummer
JJR_19910918_OGH0002_0010OB00555_9100000_006