Norm
JN §19 Z2Rechtssatz
Ablehnungsregeln sollen den Parteien keineswegs die Möglichkeit bieten, sich eines ihnen nicht genehm erscheinenden Richters zu entledigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0046087Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.02.2022