RS OGH 1991/9/18 1Ob598/91, 3Ob229/05f, 2Ob69/18p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1991
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Norm

ABGB §1152 I
AHR allg
RAO §8
RATG §1

Rechtssatz

Eine Honorierung von Leistungen des Rechtsanwaltes nach RATG und AHR kommt nur bei einem entsprechenden Auftrag des Klienten und anwaltlicher Tätigkeit in Betracht. Damit scheiden Tätigkeiten aus, die der Anwalt ohne solchen Auftrag in eigenem Interesse, etwa als Gesellschafter, vornimmt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 598/91
    Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 598/91
  • 3 Ob 229/05f
    Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 229/05f
    nur: Eine Honorierung von Leistungen des Rechtsanwaltes nach RAT und AHR kommt nur bei einem entsprechenden Auftrag des Klienten und anwaltlicher Tätigkeit in Betracht. (T1)
  • 2 Ob 69/18p
    Entscheidungstext OGH 26.02.2019 2 Ob 69/18p
    Vgl; Beisatz: Gegenüber dem Anwalt ist derjenige zur Zahlung des Honorars verpflichtet, der ihn beauftragt hat. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0038392

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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