Norm
ABGB §1152 IRechtssatz
Eine Honorierung von Leistungen des Rechtsanwaltes nach RATG und AHR kommt nur bei einem entsprechenden Auftrag des Klienten und anwaltlicher Tätigkeit in Betracht. Damit scheiden Tätigkeiten aus, die der Anwalt ohne solchen Auftrag in eigenem Interesse, etwa als Gesellschafter, vornimmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0038392Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019