Norm
ZPO §397a Abs3Rechtssatz
Soweit ein Gericht zweiter Instanz über einen gemäß § 397 a Abs 3 ZPO unzulässigen Rekurs gegen einen erstinstanzlichen Beschluß, mit dem ein Versäumungsurteil infolge Widerspruchs aufgehoben wurde, in der Sache entscheidet, setzt es sich über die Rechtskraft dieses Beschlusses, die schon mit dessen Verkündung eintritt, hinweg.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0040943Dokumentnummer
JJR_19910918_OGH0002_0010OB00576_9100000_003