Norm
ABGB §1091 A2Rechtssatz
Unternehmenspacht ist bei Bestandverträgen über Einrichtungen anzunehmen, die auf großen Bahnhöfen - ähnlich wie solche Betriebe in Großhotels und dergleichen - in erster Linie dazu dienen, die Reisenden mit Waren bzw Dienstleistungen zu versorgen, die diese gerade auf großen Bahnhöfen erwarten, sich deshalb häufig erst dort damit eindecken und somit auf solche Einrichtungen angewiesen sind, die andererseits ohne den durch den Hauptbetrieb gesicherten Kundenkreis gar nicht bestehen könnten und bei denen der Erfolg ganz entscheidend von diesem Hauptbetrieb und dessen Umfang abhängig ist, wogegen der Tüchtigkeit des Unternehmers des Nebenbetriebes für den Unternehmenserfolg nur ein geringer Stellenwert beizumessen ist und bei denen schließlich auch die Betriebspflicht von ausschlaggebender Bedeutung ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0020334Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.04.2013