Norm
ABGB §1295 Ia9Rechtssatz
Der grundsätzlich beachtlichen Berufung auf rechtmäßiges Alternativverhalten kann nur dann Erfolg beschieden sein, wenn die als Alternativverhalten dem Streitausgang im Vorprozess zugrundegelegte Entscheidungsbegründung nicht bloß nur vertretbar, also nicht schuldhaft, sondern auch richtig - demnach "rechtmäßig" - ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0022889Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.01.2014