Norm
EheG §66Rechtssatz
Der nicht dem verheirateten, Haushalt führenden Ehegatten gleichgestellte geschiedene Ehegatte ist im Umfange der Zumutbarkeit zur Erwerbstätigkeit verpflichtet, und sein Einkommen ist daher nicht nur "angemessen" (§ 94 Abs 2 ABGB), sondern ohne diese Einschränkung in vollem Umfang zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0057379Dokumentnummer
JJR_19910918_OGH0002_0030OB00540_9100000_002