RS OGH 1991/9/18 1Ob555/91, 1Ob176/98h, 7Ob95/98s, 7Ob66/01h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1991
beobachten
merken

Norm

ABGB §1090 IIe
IPRG §41

Rechtssatz

Beim Abschluß von Timesharingverträgen, selbst wenn sie sich ausschließlich auf in Österreich gelegene unbewegliche Sache bezögen, steht nicht umfassender Mieterschutz, sondern wegen allgemein beobachteter aggressiver Verkaufspraktiken, das Bedürfnis nach Rücktrittsrechte umfassendem Konsumentenschutz im Vordergrund, weshalb die Vorschrift des § 41 IPRG (Verbraucherverträge) heranzuziehen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0020711

Dokumentnummer

JJR_19910918_OGH0002_0010OB00555_9100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten