Norm
ABGB §1090 IIeRechtssatz
Beim Abschluß von Timesharingverträgen, selbst wenn sie sich ausschließlich auf in Österreich gelegene unbewegliche Sache bezögen, steht nicht umfassender Mieterschutz, sondern wegen allgemein beobachteter aggressiver Verkaufspraktiken, das Bedürfnis nach Rücktrittsrechte umfassendem Konsumentenschutz im Vordergrund, weshalb die Vorschrift des § 41 IPRG (Verbraucherverträge) heranzuziehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0020711Dokumentnummer
JJR_19910918_OGH0002_0010OB00555_9100000_003