RS OGH 1991/9/18 1Ob38/90, 1Ob26/95, 1Ob18/95 (1Ob19/95), 1Ob24/02i, 1Ob57/08a, 1Ob239/13y, 1Ob159/1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1991
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Norm

AHG §1 H
AHG §2 Abs2

Rechtssatz

Bei Wertung eines Mitverschuldens im Bereich der Vollziehung der Gesetze im engeren Sinne wird stets zu berücksichtigen sein, dass Organe der Rechtsträger ohne Rücksicht auf das Verhalten der Parteien und Beteiligten verpflichtet sind, sich rechtmäßig zu verhalten; in der Regel wird ein Mitverschuldenseinwand nur bei verfahrensfreien Verwaltungsakten - hier Unterlassungen - zum Tragen kommen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 38/90
    Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 38/90
    Veröff: SZ 64/126 = JBl 1992,327 = EvBl 1992/14 S 56
  • 1 Ob 26/95
    Entscheidungstext OGH 23.06.1995 1 Ob 26/95
    Beisatz: Hier: Im Falle einer rechtswidrigen Aufrechterhaltung einer durch Bescheid verhängten Schubhaft über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus kommt ein Mitverschulden der Partei - selbst in Ansehung eines Amtshaftungsanspruches - aus den vom beklagten Rechtsträger genannten Gründen (illegale Einreise des Klägers in das Bundesgebiet, Unterlassungen des Klägers vor Erlassung des Schubhaftbescheides nicht in Betracht. (T1)
  • 1 Ob 18/95
    Entscheidungstext OGH 27.07.1995 1 Ob 18/95
    Vgl^; Veröff: SZ 68/133
  • 1 Ob 24/02i
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 1 Ob 24/02i
    Beisatz: Der Mitverschuldenseinwand ist allgemein und nicht nur bei "verfahrensfreien Verwaltungsakten" zulässig. (T2) Beisatz: Das Erkennen oder Erkennenkönnen von Fehlern einer Behörde oder eines Organs kann die Einwendung des Mitverschuldens rechtfertigen. (T3) Beisatz: Hier: War der Fehler der Behörde für den Kläger ohne weiteres erkennbar. Das Verhalten des Klägers, der es trotz der ihm zugekommenen Informationen unterließ, sein abgeschlepptes Fahrzeug wieder an sich zu bringen oder Kontakt mit der beklagten Behörde aufzunehmen beziehungsweise einen Verwahrungsvertrag mit der Nebenintervenientin abzuschließen und das Fahrzeug auf seine Kosten bei dieser zu belassen, ist als sorglos gegenüber seinem eigenen Gut zu qualifizieren, insbesondere wenn die Dauer der ihm anzulastenden Untätigkeit-von der Abschleppung bis zur Versteigerung verstrich fast ein Jahr-in Rechnung stellt. (T4)
  • 1 Ob 57/08a
    Entscheidungstext OGH 03.04.2008 1 Ob 57/08a
    Vgl auch; Beisatz: Ein Verhalten des Geschädigten, das die behördliche Tätigkeit überhaupt erst ausgelöst hat, kann regelmäßig kein Mitverschulden begründen. Auch auf ein allenfalls rechtswidriges Verhalten des (später) Geschädigten haben die hoheitlich tätig werdenden Organe gesetzmäßig zu reagieren. Ein Verhalten, das bereits vor dem Einschreiten der Behörde abgeschlossen wurde, kann regelmäßig kein Mitverschulden des Geschädigten begründen. (T5)
  • 1 Ob 239/13y
    Entscheidungstext OGH 06.03.2014 1 Ob 239/13y
    Vgl; Beis wie T5
  • 1 Ob 159/17i
    Entscheidungstext OGH 27.09.2017 1 Ob 159/17i
    nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0050041

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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