Norm
AHG §1 HRechtssatz
Bei Wertung eines Mitverschuldens im Bereich der Vollziehung der Gesetze im engeren Sinne wird stets zu berücksichtigen sein, dass Organe der Rechtsträger ohne Rücksicht auf das Verhalten der Parteien und Beteiligten verpflichtet sind, sich rechtmäßig zu verhalten; in der Regel wird ein Mitverschuldenseinwand nur bei verfahrensfreien Verwaltungsakten - hier Unterlassungen - zum Tragen kommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0050041Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.11.2017