Norm
ABGB §1002Rechtssatz
Zielt der Gegenstand des mit dem Anwalt geschlossenen Vertrag auf nichtanwaltliche Tätigkeit ab, ist also die rein anwaltliche Tätigkeit nur von untergeordneter Bedeutung, gilt nicht Anwaltsvertragsrecht, sondern - auch für die Entlohnung - das dem Vertragsgegenstand entsprechende Recht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0038763Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.08.2021