RS OGH 1991/9/18 3Ob540/91

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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Norm

EheG §66

Rechtssatz

Die Betreuungspflicht einer Mutter gegenüber ihrem Kind findet dort ihre Grenze, wo das Kind für die über das gewöhnliche Maß hinausgehende Betreuungsbedürfnisse eine öffentlich - rechtliche Zuwendung erhält, die es erlauben würde, wenigstens für gewisse Zeiträume gegen Entgelt eine dritte Pflegeperson zu beschäftigen. Wenn dann statt dieser dritten Person die Mutter selbst die Mehrleistungen erbringt, soll das Entgelt ihr zustehen. Dann aber stellt es ein im Sinne des § 66 EheG anzurechnendes Eigeneinkommen der Mutter dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0057408

Dokumentnummer

JJR_19910918_OGH0002_0030OB00540_9100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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